LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.09.2010
L 6 U 14/06
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 58/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.09.2010 (L 6 U 14/06) - DRsp Nr. 2010/21219

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen L 6 U 14/06

DRsp Nr. 2010/21219

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Meniskusschadens am rechten Kniegelenk als Berufskrankheit der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1966 geborene Kläger war seit 1985 als Handballprofi tätig. Er spielte zunächst von 1985 bis 1991 bei W G in Polen. Von 1991 bis Juni 1995 war er für den D. SV tätig und wechselte im Juli 1995 zur Handball M. GmbH. 1999 ging er als Handballprofi zum Sportverein SV D. und von 2001 bis 2005 spielte er für die ASG A. Er war von 1985 bis 2005 mit 168 Berufungen für die polnische Nationalmannschaft tätig.

Während der Ausübung des Handballsportes erlitt er zahlreiche Knieverletzungen. Am 12. November 1994 verdrehte er sich das linke Kniegelenk, wobei er sich eine Seitenbanddehnung zuzog. Am 4. September 1995 zog er sich einen Hinterhornriss des lateralen Meniskus links sowie eine vordere Kreuzbandruptur zu. Bei einem weiteren Arbeitsunfall am 29. Oktober 1995 erlitt er am linken Kniegelenk eine Läsion des Innenbandes und des Außenmeniskus. Am 25. Februar 1998 zog sich der Kläger eine Teilläsion der Kreuzbandersatzplastik links zu.