LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2010
L 2 AS 38/08
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2954/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2010 (L 2 AS 38/08) - DRsp Nr. 2011/20796

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 38/08

DRsp Nr. 2011/20796

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung des Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis.

Der Beigeladene (BG) bezog von der Beklagten bis zum August 2006 Arbeitslosengeld II.

Am 22. August 2006 beantragte der BG von der Beklagten die Gewährung einer Reisekostenerstattung für eine Reise zur Vorstellung bei der P GmbH & Co. KG (Arbeitgeberin) in J, welche ihm auch gewährt wurde. Die Arbeitgeberin bestätigte, dass sich der BG am 23. August 2006 bei ihr vorgestellt habe und für eine Einstellung am 28. August 2006 vorgesehen sei.

Am 24. August 2006 zeigte der BG der Beklagten an, dass er ab dem 28. August 2006 eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin aufnehmen werde. Nach dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag vom 23. August 2006 war das Arbeitsverhältnis nicht befristet. Die Beschäftigung endete zum 30. November 2006 durch Kündigung des BG.

Ebenfalls am 24. August 2006 stellte die Beklagte einen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000 Euro für den BG aus, der ab dem Ausstellungstag bis zum 23. November 2006 gültig war.