LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2010
L 2 AL 5/10
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 244/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2010 (L 2 AL 5/10) - DRsp Nr. 2011/20795

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen L 2 AL 5/10

DRsp Nr. 2011/20795

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Verpflichtung zur Erstattung erhaltener Leistungen und darauf entrichteter Sozialversicherungsbeiträge wegen der Aufnahme einer nicht mehr geringfügigen Beschäftigung.

Der am 1944 geborene Kläger war in der Vergangenheit unter anderem als Meister, Montagehelfer und Wachmann und in verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Er bezog ab dem 1. Juli 2003 Arbeitslosengeld, das die Beklagte für 360 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270,98 Euro (im Jahr 2003 wöchentlicher Leistungssatz 119,42 Euro, täglicher Leistungssatz 17,06 Euro; im Jahr 2004 wöchentlicher Leistungssatz 121,59 Euro, täglicher Leistungssatz 17,37 Euro) bewilligte und auszahlte. Für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zahlte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro.