LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2010
L 1 R 174/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 217/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2010 (L 1 R 174/07) - DRsp Nr. 2011/7072

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen L 1 R 174/07

DRsp Nr. 2011/7072

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1955 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Hochschule für Architektur und Bauwesen W. vom Februar 1980 berechtigt, den akademischen Grad Diplomingenieur zu führen. Anschließend war er vom 1. März 1980 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB (K) Kreisbaubetrieb Staßfurt als Bereichs- und Bauleiter beschäftigt. Am 1. Februar 1987 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und zahlte hierzu Beiträge bis zum 30. Juni 1990. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der VEB (K) Kreisbaubetrieb Staßfurt ist ausweislich der Umwandlungserklärung vom 20. Juli 1990 in die Bauunion S. GmbH umgewandelt worden. An diesem Tag wurde auch der Gesellschaftsvertrag der Bauunion S. GmbH geschlossen. Umwandlungsstichtag war der 1. Juni 1990. Die Bauunion S. GmbH wurde am 9. Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragen.