LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2010
L 3 R 521/06
Vorinstanzen:
SG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 167/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2010 (L 3 R 521/06) - DRsp Nr. 2010/18942

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 3 R 521/06

DRsp Nr. 2010/18942

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung einer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) geleisteten Invalidenrente.

Die am ... 1959 geborene Klägerin erlernte nach dem Abschluss der 10. Schulklasse keinen Beruf. Sie war vom 5. Juli 1976 bis zum 11. März 1977 als Reinigungskraft bei der M E T, vom 6. Dezember 1978 bis zum 13. September 1980 zunächst als Lohnrechnerin, dann als Reinigungskraft bei dem VEB Holzindustrie T, nach ihren Angaben von 1982 bis 1986 als Fleischverkäuferin bzw. Arbeiterin im Schlachthaus und vom 9. Juli 1986 bis zum 1. März 1990 bei der T Bauunternehmung GmbH als Reinigungskraft beschäftigt. Wegen ihrer drei 1976, 1979 und 1986 geborenen Kinder arbeitete sie nach ihren Angaben nur halbtags bzw. stundenweise. Sie bezog vom 2. Juli 1990 bis zum 4. Juli 1991 Arbeitslosengeld und vom 5. Juli 1991 bis zum 29. Juli 1991 Arbeitslosenhilfe, dann vom 30. Juli bis zum 24. Januar 1992 Krankengeld.

Seit dem 17. September 1991 sind bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen "G" anerkannt.