LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2013
L 5 AS 218/09
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1946/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2013 (L 5 AS 218/09) - DRsp Nr. 2013/16424

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 218/09

DRsp Nr. 2013/16424

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum von August bis Dezember 2007.

Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Leistungen für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) aus einer nicht selbstständigen, geringfügigen Nebentätigkeit, das jeweils im Folgemonat fällig wurde.

Für ihren Sohn erhielt die sie monatlich Kindergeld in Höhe von 154 EUR sowie Unterhalt in Höhe von 232 EUR.