Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule vom 30. Juni 1975 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 8. Oktober 1975 verlieh ihm die Hochschule den akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Ab September 1975 arbeitete der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Ab 1. Januar 1980 war er im VEB Straßen- und Tiefbaukombinat Magdeburg als Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Eine positive Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
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