Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, welche Verdienste die Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 zugrunde legen muss.
Der im 1927 geborene Kläger gehörte von Mai 1950 bis Ende November 1978 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA) an (Anlage 2 Nr. 1 zum
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