LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2007
L 1 RA 330/04
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 274/01

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2007 (L 1 RA 330/04) - DRsp Nr. 2012/2733

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen L 1 RA 330/04

DRsp Nr. 2012/2733

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 2) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch um die Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen zu 2) gegen die Altersrente des Klägers.

Der am geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1995 bis mindestens 31. Dezember 1995 Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, in der mehrere Mitarbeiter beschäftigt waren.

Mit Schreiben vom 23. März 1999 ermächtigte die Beigeladene zu 2) die Beklagte, eine ihr gegen den Kläger zustehende Forderung gegen die Rentenleistung der Beklagten zu verrechnen. Andernfalls bat sie um Vormerkung des Ersuchens. Sie gab an, eine einziehbare und nicht verjährte Ansprüche auf Beitragsanteile von Arbeitnehmern in Höhe von 10.362,08 DM (Stand 4.12.1998) gegen den Kläger zu haben. Diese Forderung werde sich bis zur endgültigen Tilgung noch erhöhen.