LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2011
L 1 R 390/08
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale ? Urteil - S 6 R 627/05 ? 12.11.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2011 (L 1 R 390/08) - DRsp Nr. 2011/16187

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 1 R 390/08

DRsp Nr. 2011/16187

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeitarbeit zutreffend berechnet hat; desweiteren verlangt der Kläger von der Beklagten eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung des Rentenbescheids.

Der 1942 geborene Kläger erhält auf seinen Antrag vom 17. Januar 2005 aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2005 seit dem 1. Februar 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Vier Monate seiner schulischen Ausbildung vom 30. Juni 1959 bis zum 31. Dezember 1961 wurden als beitragsfreie Zeit und 32 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung als beitragsgeminderte Zeiten bewertet. Der Verdienst des Klägers wurde mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt. Es wurden Entgeltpunkte (Ost) ermittelt und anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt.