LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2011
L 1 R 112/07
Vorinstanzen:
SG Stendal ? Urteil - S 6 RA 219/03 ? 12.02.2007,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2011 (L 1 R 112/07) - DRsp Nr. 2011/16173

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 1 R 112/07

DRsp Nr. 2011/16173

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Stendal vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als mithelfende Ehefrau im Betrieb ihres Ehemannes als Beitragszeit.

Die am ... 1943 geborene Klägerin stellte am ... 2002 einen Antrag auf Kontenklärung. Darin ist u.a. angegeben, die noch umstrittenen Zeiträume vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 wiesen keine rentenrelevanten Tatbestände auf. Sie sei vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 2001 bei ihrem Ehemann beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 erließ die Beklagte daraufhin einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Gegen diesen ihr nach eigenen Angaben am 10. März 2003 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 10. April 2003 Widerspruch ein, den sie allerdings nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 nach einer Überprüfung nach Aktenlage zurück.