LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.06.2008
L 3 KN 48/06
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 8 KN 45/06 - 22.8.2006,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.06.2008 (L 3 KN 48/06) - DRsp Nr. 2009/6675

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen L 3 KN 48/06

DRsp Nr. 2009/6675

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. August 2006 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 17. März 2006 verurteilt, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers den Zugangsfaktor 0,991 zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors hat.

Der am 1943 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. September 1957 im Braunkohlenwerk G. (später VEB Braunkohlenkombinat G.) eine Ausbildung zum Betriebsschlosser und legte später auch die Meisterprüfung ab. Er war dort nach Weiterführung des Betriebes durch die BKW G. zuletzt als Meister Instandhaltung in der mechanischen Werkstatt der Brikettfabrik B., Bereich G., bis zum 30. November 1992 beschäftigt. Die BKW G. war ein der Montanmitbestimmung unterliegender Betrieb der Vereinigten Mitteldeutschen Braunkohlewerke AG (M.), deren Rechtsnachfolgerin die L. und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, im Folgenden: LMBV, ist.