LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2011
L 1 R 47/10
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau ? Urteil - S 1 R 326/08 ? 15.12.2009,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2011 (L 1 R 47/10) - DRsp Nr. 2011/16189

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 1 R 47/10

DRsp Nr. 2011/16189

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Jahresendprämien im Rahmen der bereits erfolgten Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der dabei erzielten Entgelte zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist Witwe des am ... 1927 geborenen und am ... 2000 verstorbenen R. Diesem wurde am 24. Oktober 1969 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Am 30. Juni 1990 war er als Forschungsingenieur/Gruppenleiter Technologie beim VEB Technische Gebäudeausrüstung (TGA) W. – Lohnbuchhaltung – beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er seit dem 1. Juli 1971.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. August 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Verstorbenen zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielte Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest.