LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2011
L 1 R 112/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg ? Urteil - S 10 R 512/05 ? 14.02.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2011 (L 1 R 112/08) - DRsp Nr. 2011/16174

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 1 R 112/08

DRsp Nr. 2011/16174

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.

Der 1953 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Grenztruppen der DDR in das Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen (Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee). Die Ingenieurhochschule K. verlieh ihm mit Urkunde vom 29. August 1980 den akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Kläger im VEB I. für Anlagenbau B. (INGAN), Betriebsteil M., einem Kombinatsbetrieb des VEB S. "E. T. M. (VEB S. als Objektingenieur. In diesem Betrieb war er durchgängig bis Ende Juni 1990 tätig, nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) zuletzt als Gruppenleiter. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er nicht.