LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2010
L 2 AL 79/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 90085/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2010 (L 2 AL 79/08) - DRsp Nr. 2011/11121

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 2 AL 79/08

DRsp Nr. 2011/11121

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) für eine längere als die bewilligte Anspruchsdauer.

Der am ...1963 geborene Kläger war seit dem 16. April 2002 bei der Fa. F.bau S ... GmbH in ... D ... (Arbeitgeber) als Tischler/Hilfsarbeiter beschäftigt. Er erhielt am 4. November 2003 eine betriebsbedingte Kündigung vom 31. Oktober 2003 wegen Arbeitsmangels zum 31. Januar 2004, gegen die er vor dem Arbeitsgericht Stendal (ArbG) Kündigungsschutzklage erhob.

Am 2. Januar 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 1. Februar 2004 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, verheiratet zu sein; auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 waren die Lohnsteuerklasse III und ein Kinderfreibetrag eingetragen. Der Arbeitgeber bescheinigte für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Arbeitsentgelt in Höhe von brutto 17.357,04 EUR. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 Alg für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen nach der Leistungsgruppe C/1 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 193,20 EUR.