LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.08.2011
L 1 R 295/09
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 80/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.08.2011 (L 1 R 295/09) - DRsp Nr. 2012/7755

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 1 R 295/09

DRsp Nr. 2012/7755

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.

Die am ... 1953 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Schulabschluss keine Ausbildung. Sie arbeitete zunächst von 1970 bis 1978 als Postzustellerin. Nach dem Abschlusszeugnis des Post- und Fernmeldeamtes A. vom 30. Juni 1975 schloss sie die Ausbildung in einem Teilgebiet eines Berufes als Zusteller im Ausbildungsberuf Facharbeiter Betrieb und Verkehr PZ ab. Hiernach arbeitete sie von April 1978 bis zum Dezember 1991 als Wächterin. In den Jahren 1994 bis 1995, 1997 und 1999 bis 2000 absolvierte sie verschiedene Maßnahmen und war auch als Verkäuferin in einem Praktikum tätig.