LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.05.2011
L 6 U 123/07
Vorinstanzen:
SG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 26/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.05.2011 (L 6 U 123/07) - DRsp Nr. 2011/18792

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 6 U 123/07

DRsp Nr. 2011/18792

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist in einem Zugunstenverfahren die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1952 geborene Kläger zeigte der Beklagten unter dem 15. März 2006 einen am 3. Dezember 2003 in T. geschehenen Unfall an, den er im Rahmen eines bis zum 4. Dezember 2003 geplanten, in Eigeninitiative durchgeführten Aufsuchens avisierter Arbeitsstellen erlitten und bei dem er sich u.a. eine Sprunggelenkstrümmerfraktur links, eine Unterschenkelfraktur links sowie eine Fraktur des rechten Fußes zugezogen habe.

Mit am 3. Mai 2006 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 3. Dezember 2003 ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Bei der Arbeitssuche handele es sich um eine so genannte Vorbereitungshandlung, die nicht unter Versicherungsschutz stehe.