LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2011
L 8 SO 18/08
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 118/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2011 (L 8 SO 18/08) - DRsp Nr. 2012/7754

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 18/08

DRsp Nr. 2012/7754

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Leistung der Eingliederungshilfe die Erstattung von Kosten für Therapieaufenthalte am Tomatis-Institut in H. bzw. E. in mehreren Blöcken zwischen Oktober 2004 und Oktober 2006.

Infolge der Geburt der Klägerin als Zwilling im Oktober 1997 in der 30. Schwangerschaftswoche ergaben sich Komplikationen mit einer Infantilen Cerebralparese. Das Landesverwaltungsamt erkannte bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "B" an. Die Klägerin ist über ihre gesetzliche Vertreterin - der als Dipl.-Juristin ausgebildeten und, wie der Vater der Klägerin, selbstständig in der Vermögensberatung erwerbstätigen Mutter - bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen C. Krankenversicherung AG, im Folgenden C., krankenversichert. Aus der bei der C. durchgeführten Pflegeversicherung erhielt die Klägerin auch nach Oktober 2004 Pflegegeld nach der Pflegestufe III.