LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011
L 1 R 286/08
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 79/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011 (L 1 R 286/08) - DRsp Nr. 2011/11136

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 1 R 286/08

DRsp Nr. 2011/11136

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens umstritten, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Dezember 1993 bis zum 31. Juli 1997 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und für den anschließenden Zeitraum vom 01. August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 eine höhere Altersrente zusteht.

Die am ... 1937 geborene Klägerin war seit 1963 bis zum 31. August 1990 beim Rat des Kreises B. tätig, seit dem 01. Juni 1971 als Kaderleiter und ab 01. Juni 1979 als Sekretärin des Rates des Kreises. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Seit 1971 gehörte die Klägerin der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates an. Die eingezahlten Beiträge ließ sie sich im Juni 1990 erstatten.