LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011
L 1 R 258/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1046/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011 (L 1 R 258/08) - DRsp Nr. 2011/11135

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 1 R 258/08

DRsp Nr. 2011/11135

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.

Die am ... 1947 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1966 eine Lehre als Fachverkäuferin für Elektro, Rundfunk und Fernsehen. Zum 1. Januar 1967 bot man ihr eine Arbeitsstelle in der Verwaltung an. Sie arbeitete vom 1. Januar 1967 bis zum 7. März 1969 als Betriebswirtschaftlerin beim Industrievertrieb RFT L. und vom 22. September 1970 bis zum 9. September 1977 ebenfalls als Betriebswirtschaftlerin bei der HO A ... Vom 2. Mai 1979 bis zum 15. April 1987 war sie Brigadierin bei der Volkssolidarität A ... Seit dem 16. April 1987 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte in der Kreisverwaltung, zuletzt in der Asylabteilung des Sozialamts des Landkreises A.-St. (20 Stunden pro Woche in Altersteilzeit). Im Februar 2004 wurde sie wegen Schmerzen und Luftnot bei Belastung arbeitsunfähig.