LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011
L 1 R 122/09
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau ? Urteil - S 1 R 580/07 ? 09.03.2009,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011 (L 1 R 122/09) - DRsp Nr. 2011/16175

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 1 R 122/09

DRsp Nr. 2011/16175

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Dessau-Roßlau vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die 1960 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Geologiefacharbeiterin (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1979) und arbeitete dann bis August 1980 als Sachbearbeiterin in der Erdgaserkundung. Danach begann sie ein Studium, musste dieses aber aus persönlichen Gründen abbrechen. Ab August 1984 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte. Im Dezember 1989 erwarb sie einen Facharbeiterabschluss als Wirtschaftskaufmann/Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Ab Juli 1994 war sie arbeitslos. Von März 1998 bis Dezember 1999 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte bei der Spedition K., D. Danach war sie bis Ende Januar 2001 arbeitslos und arbeitete dann als Sachbearbeiterin bei der Tischlerei K., M. Diese Beschäftigung übte sie bis Februar 2003 aus. Nach Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit war sie von Oktober 2004 bis Ende Januar 2005 bei der R. & Co. KG als Call-Center-Agent angestellt.