Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Gesundheitsbeschädigung "Weber-C-Fraktur linkes oberes Sprunggelenk" mit nachfolgendem Gesundheitsschaden als Dienstbeschädigung festzustellen und dem Kläger ein Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren ist.
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