LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2010
L 10 KR 47/07
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 61/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2010 (L 10 KR 47/07) - DRsp Nr. 2011/8446

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 47/07

DRsp Nr. 2011/8446

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 9. Mai 2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Hubschwenksitz einschließlich der Montage des Sitzes in den Pkw der Eltern.

Die am 1985 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer Spina bifida in Form einer Meningomyelocele mit Lähmungsniveau ab TH 10 und einem Hydrocephalus und kann weder stehen noch gehen. Sie ist daher auf den ständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Am 1. Dezember 2005 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für den Einbau eines Hubschwenksitzes in den Pkw der Familie. Auf Grund ihres Körpergewichtes könne ihre Mutter sie nicht mehr in das Auto heben. Sie fügte einen Kostenvoranschlag der R. GmbH vom 28. November 2005 bei, nach welchem die begehrten Leistungen zu einem Preis von insgesamt 4.906,80 EUR angeboten wurden.