LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011
L 2 AL 23/10
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 49/09

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011 (L 2 AL 23/10) - DRsp Nr. 2011/18715

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 23/10

DRsp Nr. 2011/18715

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).

Der am 1968 geborene und seit dem Jahr 2005 geschiedene Kläger war im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 5. Juni 2007 als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis und die Beschäftigung des Klägers endeten am 5. Juni 2007 durch eine sofort wirksame Kündigungserklärung des Arbeitgebers. Am 6. Juni 2007 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. In der Arbeitgeberbescheinigung schilderte der Arbeitgeber zum Kündigungsgrund arbeitsvertragswidriges und strafbares Verhalten des Klägers. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, diese Darstellung sei zutreffend. Im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 rechnete der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges Bruttoentgelt von insgesamt 25.617,30 Euro ab. Darin war für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 4.459,38 Euro enthalten.