Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Magdeburg vom 16. Oktober 2009 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2007 auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am ... 2000 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Kinderrehabilitation.
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