Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem
Der am ... 1942 geborene Kläger ist nach der Urkunde der Fakultät für Stoffwirtschaft der Technischen Hochschule für Chemie "C. Sch." L.-M. vom 26. September 1967 berechtigt, den Grad eines Diplom-Chemikers zu führen. Er war vom 5. Oktober 1967 bis zum 30. Juni 1990 zunächst als Ingenieur und danach als Gruppenleiter für Korrosionsschutz beim VEB Waggonbau D. beschäftigt. In dieser Zeit erwarb er nach einem zweisemestrigen Fernstudium das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Fachchemiker für Korrosionsschutz. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab dem 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990. Eine schriftliche Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht.
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