LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011
L 1 R 243/10
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale ? Urteil - S 6 R 702/09 ? 21.07.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011 (L 1 R 243/10) - DRsp Nr. 2011/16180

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 1 R 243/10

DRsp Nr. 2011/16180

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Halle vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.

Dem am ... 1948 geborenen Kläger verlieh die Technische Hochschule O. v. G. M. mit Urkunde vom 18. April 1973 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Er war danach bis zum 30. Juni 1990 als Konstrukteur, Gruppen- und Abteilungsleiter im VEB R. H. tätig.

Am 18. Februar 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2009 ab, da die betriebliche Voraussetzung nach der Rechtsprechung des BSG (BSG) am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen sei. Den hiergegen am 24. März 2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 zurück.