LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011
L 1 R 127/09
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale ? Urteil - S 4 R 344/07 ? 09.03.2009,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011 (L 1 R 127/09) - DRsp Nr. 2011/16176

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 1 R 127/09

DRsp Nr. 2011/16176

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Halle vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.

Die am ... 1926 geborene Klägerin bezog seit Juli 1991 eine Witwenrente nach ihrem im Jahr 1987 verstorbenen Ehemann in Höhe von 177 DM, die sich aus 120 DM Rente der Sozialversicherung sowie 57 DM Rente der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zusammensetzte. Mit Bescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte zum 1. Januar 1992 die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente als große Witwenrente auf der Grundlage von 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) um und passte sie unter Berechnung eines neuen Monatsbetrags an. Die Umwertung sei in einem pauschalen Verfahren vorgenommen worden. Die Rente werde von Amts wegen daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung bestehe für den Berechtigten aber nicht vor dem 1. Januar 1994. Den Rentenbetrag errechnete die Beklagte mit 347,95 DM.