LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2009
L 2 AL 150/05
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4/1 AL 103/03

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2009 (L 2 AL 150/05) - DRsp Nr. 2009/21155

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen L 2 AL 150/05

DRsp Nr. 2009/21155

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. Oktober 2005 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 Insolvenzgeld unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, dem die Beklagte dem Grunde nach Insolvenzgeld gewährt hat, begehrt die Berücksichtigung eines anderen Insolvenzgeldzeitraums, wobei er die Verschiebung um einen Monat mit einer von der Beklagten bestrittenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses begründet.

Der Kläger war bei der B. N. GmbH, B, beschäftigt. Am 27. Juni 2002 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Insolvenzgeld. In dem für den Antrag auf Insolvenzgeld vorgesehenen Formular gab er am 28. Juni 2002 an, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht gelöst sei und machte zu der Frage der Kündigung dementsprechend keine weiteren Angaben (Ziffer 10 des Antrags auf Insolvenzgeld).