LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.03.2011
L 6 U 9/08
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 6/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.03.2011 (L 6 U 9/08) - DRsp Nr. 2011/11134

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 6 U 9/08

DRsp Nr. 2011/11134

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ausrutschen der Klägerin im Hotelbadezimmer am 9. März 2004 ein Arbeitsunfall ist.

Die am ... 1949 geborene Klägerin ist kaufmännische Leiterin der Verwaltung des T Theaters H. (Kinder- und Jugendtheater). Ihr Arbeitgeber zeigte unter dem 12. März 2004 einen Unfall der Klägerin am 9. März 2004, 22.00 Uhr in K während ihrer Dienstreise vom 8. bis zum 10. März 2004 an. Ausweislich dieser Unfallanzeige rutschte die Klägerin im Hotel "H" beim Aussteigen aus der Duschwanne auf den Fliesen aus und verdrehte sich dabei das linke Knie. Sie arbeitete am Folgetag weiter und stellte ihre Arbeit nach der Rückkehr nach H. am 11. März 2004 ein. Seither war sie arbeitsunfähig.

Nach dem Durchgangsarztbericht der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. H. vom 11. März 2004 gab die Klägerin an, im Hotel während der Dienstreise aus der Duschwanne herausgetreten und auf den Fliesen ausgerutscht zu sein und sich dabei das linke Knie verdreht zu haben. Als Erstdiagnose wurde ein Verdacht auf Kniebinnenschäden links vermerkt, der im Ergänzungsbericht bestätigt wird.