LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2011
L 2 AS 187/08
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1438/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2011 (L 2 AS 187/08) - DRsp Nr. 2011/9594

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 187/08

DRsp Nr. 2011/9594

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen von der Arbeitsgemeinschaft SGB II Halle GmbH (im Folgenden: Arge) erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 2011 Rechtsnachfolger der Arge.

Der am ... 1965 geborene Kläger ist allein stehend. Er lebt in einer Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 56,98 qm zusammen mit seiner Mutter, die Altersrentnerin ist. Er bezog bis zum 16. Januar 2006 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in einer Höhe von 522,30 EUR monatlich. Der Kläger war Halter eines Pkw, für den im Jahre 2006 eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 81,42 EUR in Quartal zu entrichten war.