LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.10.2009
L 1 R 400/06
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 442/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.10.2009 (L 1 R 400/06) - DRsp Nr. 2010/21201

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen L 1 R 400/06

DRsp Nr. 2010/21201

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.

Dem am 1955 geborenen Kläger wurde mit dem Diplom der Technischen Hochschule O. vom 10. Februar 1983 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Vom 01. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 war er als Grundsatztechnologe beim VEB Starkstromanlagenbau Magdeburg tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Vom 01. Oktober 1975 bis 30. September 1978 gehörte er dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz an.