LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2011
L 1 R 83/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg - S 15 R 596/07) - 19.2.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2011 (L 1 R 83/10) - DRsp Nr. 2011/22191

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 1 R 83/10

DRsp Nr. 2011/22191

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Der 1951 geborene Kläger schloss am 20. August 1969 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Wasserbautechnik erfolgreich ab. Anschließend arbeitete er bis zum 31. Dezember 1977 als Facharbeiter für Wasserbautechnik, Apparatereiniger, Baggerfahrer und Baumaschinist, unterbrochen durch den Dienst bei der Nationalen Volksarmee vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. September 1972. Am 24. Juni 1978 erwarb er die Qualifikation als Meister nach einer Ausbildung in der Fachrichtung Tiefbau. Vom 1. Juni 1978 bis zum 30. August 1990 war er als Lehr- bzw. Lehrobermeister beschäftigt. Danach war er vom 1. September 1990 bis zum 30. September 2003 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Diesbezüglich befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. April 2002 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. Vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. April 2006 war er als angestellter Fahrlehrer beschäftigt. Seit dem 22. Juli 2005 war er arbeitsunfähig erkrankt.