Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger auch schon für die Zeit vom 14. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.
Der 1945 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 8. Klasse den Beruf des Maurers (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1962), in dem er bis 1986 tätig war. Von 1987 bis 2001 war er angestellter Gastwirt bzw. Bedienkraft. Seitdem ging er keiner Tätigkeit nach.
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