Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom 6. Juli 2004 bis zum 31. März 2006 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.
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