LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2011
L 1 R 311/10
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1012/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2011 (L 1 R 311/10) - DRsp Nr. 2012/7757

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 1 R 311/10

DRsp Nr. 2012/7757

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente des Klägers in zutreffender Höhe festgestellt hat.

Der am ... 1942 geborene Kläger ist Diplom-Physiker und war ab dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Datenverarbeitungszentrum H. beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab Juli 1983 für ein Einkommen bis 1.200 Mark monatlich. Eine schriftliche Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2008 - L 1 RA 91/05 -). In einem Streitverfahren zwischen dem Kläger und dem Zusatzversorgungsträger zur Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie von erzielten Arbeitsentgelten hob der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2008 (L 1 RA 91/05) eine Verwaltungsentscheidung des Zusatzversicherungsträgers teilweise auf.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 und weiterem Bescheid vom 17. Juli 2007 (Neuberechnung) gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 Regelaltersrente.