LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2011
L 6 U 79/07
Vorinstanzen:
SG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 19/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2011 (L 6 U 79/07) - DRsp Nr. 2011/18794

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 6 U 79/07

DRsp Nr. 2011/18794

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne und die Verlagerung der langen Bizepssehne rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 2004 sowie die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1950 geborene Kläger rutschte während der Ausübung versicherter Tätigkeit am 13. Januar 2004 beim Aussteigen aus einem Lkw auf vereister Fläche aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Am 9. Februar 2004 suchte er die Durchgangsärzte Dres. L. & H. auf. Diese gaben in ihrem Bericht an, der Kläger habe, als er ausgerutscht sei, versucht, sich mit der rechten Hand am Haltegriff festzuhalten. Dabei habe er einen plötzlich auftretenden ziehenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt und sei auf den Rücken gefallen. Er habe zunächst weitergearbeitet. Der Kläger habe sie aufgesucht, weil es zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik und zu deutlichen motorischen Einschränkungen gekommen sei. Die Abduktion des rechten Schultergelenks sei bis zu 30° möglich. Nach Durchführung der Sonographie bestehe der Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette. Die Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung.