Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Behinderungsgrads umstritten.
Die 1944 geborene Klägerin beantragte am 16. Mai 2002 die Feststellung von Behinderungen und gab Funktionsstörungen der Wirbelsäule, des rechten Knies, des rechten Arms, der Füße, Angststörungen, Schlafstörungen und Tinnitus links an.
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