LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2011
L 7 SB 29/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 25/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2011 (L 7 SB 29/07) - DRsp Nr. 2011/11128

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 7 SB 29/07

DRsp Nr. 2011/11128

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Behinderungsgrads nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Auf Antrag der 1953 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 1999 für den Verlust der rechten Brust (Erkrankung in Heilungsbewährung) einen Grad der Behinderung von 80 fest. Die stationäre Behandlung der Brustkrebserkrankung mit Lymphknotenentfernung erfolgte bis zum 29. Dezember 1998 im M. M ...

Im Mai 2000 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag. Der Beklagte zog die Epikrise des M.s M. über eine stationäre Behandlung der Klägerin im Mai 2000 bei, wonach eine Entfernung der Eierstöcke zur Ausschaltung der Hormonproduktion und ein flaches Endometrium (Schleimhaut der Gebärmutter) durchgeführt worden war. Der vom Beklagten beteiligte ärztliche Dienst schlug daraufhin für den Verlust der Eierstöcke einen Grad der Behinderung von 10 und einen Gesamtgrad von weiterhin 80 vor. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2000 den Neufeststellungsantrag ab.