LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2010
L 1 R 290/09
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 151/09

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2010 (L 1 R 290/09) - DRsp Nr. 2011/18706

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen L 1 R 290/09

DRsp Nr. 2011/18706

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Halle, dem Kläger zusätzlich Gerichts-kosten in Höhe von 200,00 Euro aufzuerlegen, wird aufgehoben.

Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei. Die Beteiligten haben sich in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten wegen der Erhebung von Beiträgen und Säumniszuschlägen.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. April 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. August 2001 fest, dass der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig ist, und setzte Beiträge für diesen Zeitraum fest. Die diesbezüglich beim Sozialgericht Halle (SG) erhobene Klage (Az. S 12 RA 60/02) wies das SG mit Urteil vom 25. November 2003 ab. Der Kläger nahm im Berufungsverfahren (Az. L 1 RA 40/04) am 14. April 2005 die Klage zurück.