LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2010
L 1 R 250/08
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 49/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2010 (L 1 R 250/08) - DRsp Nr. 2011/20806

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen L 1 R 250/08

DRsp Nr. 2011/20806

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.

Der 1932 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Abteilung Fachschulausbildung der Zentralen Ausbildungsstätte des VEB Hydrogeologie N. vom Mai 1974 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war hiernach bis zum 16. Oktober 1984 beim VEB Erdöl-Erdgas S. als Ingenieur für Speicherdienst und als Operativ-Technologe beschäftigt. Danach arbeitete er bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Geologische Erkundung S. als Ingenieur für Speicherdienst. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er seit dem 1. Dezember 1975. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Mit Feststellungsbescheid vom 17. September 1999 stellte die Beklagte Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest.