LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2013
L 1 R 409/11
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 274/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2013 (L 1 R 409/11) - DRsp Nr. 2013/15241

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 R 409/11

DRsp Nr. 2013/15241

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungRentenumwandlung einer Altersrente) 1. Der tatsächliche Bezug einer Altersrente schließt nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI die Verurteilung des Rentenversicherungsträgers zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus. 2. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.