Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. März 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 werden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ½ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
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