Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007. Insbesondere besteht Streit darüber, ob der Kläger in der von ihm angemieteten Wohnung gewohnt hat oder in einer anderen Wohnung zusammen mit einer möglichen Lebenspartnerin (der Zeugin M. G.) und ob stattdessen der Sohn von dieser möglichen Lebenspartnerin (der Zeuge M. G.) in der vom Kläger angemieteten Wohnung gewohnt hat.
Der am ... 1949 geborene, seit 1986 geschiedene Kläger bezog seit Anfang 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Arbeitsgemeinschaft SGB II Halle GmbH (ARGE), der Rechtsvorgängerin des Beklagten. Zuvor erhielt er Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit und ergänzend Sozialhilfe von der Stadt H. - Fachbereich Soziales - (künftig: Sozialamt).
Beim Arbeitsamt gab der Kläger durchgehend an, nicht mit einer Partnerin in einer Haushaltsgemeinschaft zu wohnen.
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