LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.07.2011
L 2 AL 88/09
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 298/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.07.2011 (L 2 AL 88/09) - DRsp Nr. 2011/20828

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 88/09

DRsp Nr. 2011/20828

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes von der Beklagten.

Die am ... 1947 geborene Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 430 EUR und der Leistungsgruppe D/allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 17,68 EUR täglich. Ab dem 1. April 2004 nahm die Klägerin bei dem Kreissportbund Sch. e.V. in Sch. ein zunächst bis zum 31. März 2005 befristetes Arbeitsverhältnis auf. Dieses geförderte Arbeitsverhältnis verlängerten die Vertragsparteien mit Vertrag vom 1. April 2005 zunächst bis zum 30. März 2006. Im Folgenden verlängerten die Klägerin und der Kreissportbund Sch. e. V. ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 31. März 2006 um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2006.