LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.07.2011
L 2 AL 21/07
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 701/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.07.2011 (L 2 AL 21/07) - DRsp Nr. 2011/18720

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 21/07

DRsp Nr. 2011/18720

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) ab dem 15. Juni 2005 aufheben durfte, weil der Kläger an diesem Tag erklärt habe, sich der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stellen.

Der am ... 1956 geborene und verheiratete Kläger war bis zum 30. November 2004 bei der Fa. Bombardier in H. als Schlosser angestellt. Vom 25. April 2003 bis zum 30. November 2004 war der Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15. Februar 2004 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. Dezember 2004 erhielt er Krankengeld.

Bei seiner Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit Halle am 8. Dezember 2004 wies der Kläger auf ein laufendes Verfahren wegen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hin. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin K. der Beklagten vom 14. Dezember 2004 erläuterte sie dem Kläger die Verfahrensweise bei einer möglichen Ablehnung der Rente u.a. im Hinblick auf die Verfügbarkeit.