LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.01.2011
L 2 AL 19/10
Vorinstanzen:
Sozialgericht Magdeburg - S 14 AL 93/07,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.01.2011 (L 2 AL 19/10) - DRsp Nr. 2011/9134

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 19/10

DRsp Nr. 2011/9134

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme einer Beschäftigung.

Der in M lebende Kläger arbeitete befristet bis zum 31. Dezember 2006 in H in Vollzeit zu einem monatlichen Verdienst von etwa 1.700 Euro brutto. Am 25. September 2006 hatte sich der Kläger bei der Beklagten als arbeitsuchend gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) gestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 Alg aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 94,44 Euro in der Lohnsteuerklasse IV und dem Prozentsatz von 67 Prozent in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 39,43 Euro.

Am 28. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme einer Beschäftigung. In dem Antragsformular erklärte der Kläger, dass er am 4. Januar 2007 eine Beschäftigung bei der I ... GmbH in He. aufnehme und für die Hin- und Rückfahrt eine Wegstrecke von 92 km mit einem privaten KfZ zurücklegen werde.

Am 8. Januar 2007 informierte der Kläger die Beklagte telefonisch, dass er seine Beschäftigung am 4. Januar 2007 aufgenommen habe und teilte mit, dass er weiterhin arbeitsuchend gemeldet bleiben möchte.