LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2011
L 2 AL 7/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 394/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2011 (L 2 AL 7/10) - DRsp Nr. 2012/19163

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 7/10

DRsp Nr. 2012/19163

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Weitere außergerichtliche Kosten über die erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten 1/10 für das erstinstanzliche Verfahren hat die Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruches auf Fahrkostenerstattung für die Teilnahme der Klägerin an der beruflichen Eignungsfeststellung in der Zeit vom 10. April 2006 bis zum 13. April 2006.

Die am ... 1985 geborene Klägerin nahm vom 10. April 2006 bis zum 13. April 2006 an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme mit der Bezeichnung "Maßnahme im Einzelfall/betriebliche Tätigkeit zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten gemäß §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) mit Einwilligung der Agentur für Arbeit" teil. Es handelte sich um Probearbeiten bei dem Vorstand der IG M. in F. am M ... Die Klägerin wohnte zu diesem Zeitpunkt in ... E. und übernachtete für die Zeit der vorgenannten betrieblichen Trainingsmaßnahme in der W.-L.-Straße ... in F. am M ...