LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2011
L 2 AL 53/08
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 761/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2011 (L 2 AL 53/08) - DRsp Nr. 2012/2746

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 53/08

DRsp Nr. 2012/2746

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 1. August 2006 hat.

Der am ... 1961 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Zimmermann. Vom 1. August bis zum 30. September 2004 war der Kläger nach vorangegangener Arbeitslosigkeit als Fachberater für Bauherren bei der Firma H. Aktiv B. b. R. in L. beschäftigt. Danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe und dann ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises Saalekreis in Merseburg (im Folgenden als Leistungsträger bezeichnet).