Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.
Der am ... 1944 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Ingenieurhochschule K. vom 21. Januar 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Er war danach bis zum 31. Dezember 1979 als Ingenieurökonom beim VEB Deutsches Hydrierwerk R. beschäftigt. Vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 arbeitete er beim Institut für Impfstoffe D. als Mitarbeiter der Gruppe Wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO). Vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 war er zunächst als Mitarbeiter und danach als Gruppenleiter Leitungsorganisation beim VEB I. D.-T. beschäftigt. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er ab November 1980. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
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